Erwägungsgrund 101 32024R1789
Angesichts des Potenzials von Wasserstoff als Energieträger und der Möglichkeit des Handels von Wasserstoff zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist klarzustellen, dass die gemäß dem Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates für zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich in Bezug auf Erdgas geltenden Notifizierungspflichten auch für zwischenstaatliche Abkommen in Bezug auf Wasserstoff, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie Ammoniak und flüssiger organischer Wasserstoffträger, gelten. Der genannte Beschluss sollte daher entsprechend geändert werden.