Erwägungsgrund 93 32024R1789
Zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung oder zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf nicht wesentliche Bestimmungen in bestimmten Bereichen, die für die Marktintegration von grundlegender Bedeutung sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Leitlinien mit den Einzelheiten des von den Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zu befolgenden Verfahrens festzulegen, zwecks Verringerung der strukturellen Ungleichgewichte bei den Erlösen von Fernleitungsnetzbetreibern die Höhe der Nachlässe zu ändern, das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, unter Berücksichtigung bestehender Strukturen der regionalen Zusammenarbeit festzulegen, Netzkodizes und Leitlinien für Erdgas und Wasserstoff festzulegen, die in einem Anhang festgelegten Leitlinien zu ändern und Leitlinien in Bezug auf neue Erdgas- und Wasserstoffinfrastrukturen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.