Erwägungsgrund 107 32024R1789
Solche Solidaritätsmaßnahmen können daher die Verpflichtung eines Mitgliedstaates nach sich ziehen, Entschädigung an diejenigen zu leisten, die durch seine Maßnahmen betroffen sind. Um sicherzustellen, dass die von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat gezahlte Entschädigung fair und angemessen ist, sollten die Regulierungsbehörden und ACER als unabhängige Behörden die Befugnis haben, die Höhe der angeforderten und gezahlten Entschädigung zu prüfen und erforderlichenfalls eine Korrektur zu verlangen, wobei insbesondere der Umfang der indirekten Kosten zu berücksichtigen ist, die aufgrund der Solidaritätsleistung auf der Grundlage nicht marktbasierter Maßnahmen entstanden sind. Die neu eingerichtete Zusammenarbeit zwischen indirekt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten, die marktbasierte Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nutzen, trägt zudem zu einer Senkung der durch kostspieligere nicht marktbasierte Maßnahmen potenziell entstehenden erheblichen Kosten bei.