Erwägungsgrund 50 32024R1789
Der mit dieser Verordnung eingerichtete Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas sollte eine Reihe von Schritten umfassen, beginnend damit, dass in der Union niedergelassene Erdgasunternehmen oder erdgasverbrauchende Unternehmen ihre Erdgasnachfrage über einen von der Kommission beauftragten Dienstleister bündeln können. Dies würde es den Erdgaslieferanten ermöglichen, Angebote auf der Grundlage großer aggregierter Mengen zu unterbreiten, anstatt viele kleinere Angebote an Käufer machen zu müssen, die einzeln auf sie zukommen. Der Dienstleister würde dann die Lieferangebote sammeln und sie mit den zuvor gebündelten Erdgasmengen abgleichen. Die Aushandlung und der Abschluss von Verträgen über den Kauf von Erdgas nach der Nachfragebündelung sollten freiwillig sein.