Erwägungsgrund 13 32024R1789
Die Regelungen für den Zugang Dritter sollten auf den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen beruhen. Die Organisation der Einspeise-/Ausspeisesysteme, die eine freie Zuweisung von Erdgas auf der Grundlage verbindlicher Kapazität ermöglichen, wurde auf dem XXIV. Europäischen Forum für Erdgasregulierung (Madrider Forum) im Oktober 2013 begrüßt. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für Einspeise-/Ausspeisesysteme eingeführt werden, da dies dazu beitragen würde, für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen, unabhängig davon, ob sie auf Fernleitungs- oder Verteilernetzebene angeschlossen sind. Die Festsetzung der Netzentgelte von Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern und die Organisation der Kapazitätszuweisung zwischen der Fernleitungs- und der Verteilerebene für Erdgas und Wasserstoff sollten den Regulierungsbehörden überlassen bleiben, die dabei die in der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Grundsätze einhalten sollten.