Erwägungsgrund 95 32024R1789
Netzkodizes und Leitlinien sollten für alle Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Drittländern gelten. Besondere Umstände wie etwa bestehende langfristige vertragliche Vereinbarungen oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Einrichtung eines Streitschlichtungsverfahrens mit Fernleitungsnetzbetreibern oder Erdgaslieferanten mit Sitz in Drittländern, könnten einer wirksamen Anwendung auf kurze Sicht im Wege stehen. Bei Vorliegen objektiver rechtfertigender Gründe sollten die Regulierungsbehörden bei der Kommission eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Anwendung der Netzkodizes oder Leitlinien bzw. darin enthaltener spezifischer Bestimmungen, die an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern nicht umgesetzt werden können, beantragen können. Solche Ausnahmeregelungen sollten zeitlich auf den Mindestzeitraum befristet sein, der erforderlich ist, um die bestehenden Hindernisse für die Anwendung der Netzkodizes oder Leitlinien zu beseitigen.