Erwägungsgrund 9 32024R1789
Die Kriterien für die Festlegung der Netzentgelte für den Netzzugang müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkts vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig die angemessene Investitionsrendite umfassen, und die Integration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas ermöglichen. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen zu Netzzugangsentgelten werden durch weitere Regeln zu Netzzugangsentgelten ergänzt, insbesondere in den gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien, den Verordnungen (EU) 2022/869 und (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2023/1791.