Erwägungsgrund 36 32024R1789
Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission auf Ersuchen einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen um Informationen sollte die Gründe enthalten, aus denen die Informationen zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung benötigt werden. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden.