Erwägungsgrund 58 32024R1789
Um sich wirksam an der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas zu beteiligen und Vereinbarungen über Erdgas mit Lieferanten zu schließen, können Unternehmen Konsortien gründen oder andere Formen der Zusammenarbeit eingehen, um innerhalb der im Unionsrecht festgelegten Grenzen bestimmte Einkaufsbedingungen, wie Mengen, Lieferbedingungen der Abnahmestellen und Zeitplan, gemeinsam auszuhandeln. Unternehmen, die gemeinsame Beschaffungen betreiben, sollten jedoch sicherstellen, dass die direkt oder indirekt ausgetauschten Informationen auf das zur Erreichung des angestrebten Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind. Die Festlegung und Durchführung gemeinsamer Beschaffungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere den Artikeln 101 und 102 AEUV, erfolgen.