Erwägungsgrund 12 32024R1789
Ein gemeinsamer Mindestbestand an Dienstleistungen für den Zugang Dritter ist nötig, damit in der Praxis in der gesamten Union ein gemeinsamer Mindeststandard für den Netzzugang gegeben und sichergestellt ist, dass die Dienstleistungen für den Zugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, und damit die aus einem ordnungsgemäß funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausgeschöpft werden können.