Erwägungsgrund 38 32025R2518
Die Aufsichtsbehörden sollten alle Mittel einsetzen können, die erforderlich sind, um im Geiste einer aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit einen Konsens zu erzielen. Bestehen zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden Unterschiede in der Auffassung über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem zu untersuchenden mutmaßlichen Verstoß betroffen sind, oder beziehen sich die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden auf eine wesentliche Änderung der komplexen rechtlichen oder sachlichen Bewertung oder auf die erste Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in Anspruch nehmen.