Erwägungsgrund 46 32025R2518
Diese Vorschriften sollten die Möglichkeit der Aufsichtsbehörden unberührt lassen, gemäß dem nationalen Recht der federführenden Aufsichtsbehörde einen weitreichenderen Zugang zur Verwaltungsakte zu gewähren, um die Standpunkte etwaiger untersuchter Parteien oder des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens zu hören.