Erwägungsgrund 57 32025R2518
Sind Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen zum Nachweis eines Verstoßes erforderlich, sollte die Aufsichtsbehörde bei jedem einzelnen Dokument auf verhältnismäßige Weise prüfen, ob das Erfordernis, sie offenzulegen, größer ist als der Schaden, der aus ihrer Offenlegung entstehen könnte.