Erwägungsgrund 63 32025R2518
Um die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden, die dem Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu erleichtern, ist es erforderlich, Verfahrensregeln für die Dokumente und Informationen festzulegen, die dem Ausschuss vorzulegen sind und auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte. Ferner sollte der Zeitpunkt für die Registrierung der Verweisung der Angelegenheit an die Streitbeilegung festgelegt werden.