Erwägungsgrund 42 32025R2518
Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde in einem Fall, der eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen, seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde darzulegen, und diese Behörde sollte für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer zuständig sein. Die gesamte Kommunikation sollte an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde zuständig ist, sollte die federführende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erstellen. Diese Zusammenarbeit umfasst die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, bei der Ausarbeitung eines solchen Entwurfs um Unterstützung zu ersuchen.