Erwägungsgrund 48 32025R2518
Diese Verordnung enthält Vorschriften für Situationen, in denen die federführende Aufsichtsbehörde nach nationalem Recht verpflichtet ist, sich weiter an nachfolgenden innerstaatlichen Verfahren im Zusammenhang mit demselben Fall, wie z. B. verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren, zu beteiligen.