Erwägungsgrund 66 32025R2518
Für die Durchführung dieser Verordnung sind zur Unterstützung eines raschen und sicheren Informationsaustauschs geeignete digitale Instrumente erforderlich. Es ist wichtig, dass allen Datenschutzbehörden ein geeignetes elektronisches Instrument zur Verfügung steht, das sicher ist und gemeinsam genutzt werden kann, wobei die Erfahrungen zu berücksichtigen sind, die mit der Nutzung bestehender Instrumente gemacht wurden. Es ist auch wichtig, dass die für die Einführung eines solchen elektronischen Instruments erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden und dass dieses Instrument die Erhebung und Konsolidierung von Durchsetzungsstatistiken über Fälle, die die grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen, durch den Ausschuss erleichtert.