Erwägungsgrund 60 32025R2518
Es ist wichtig, dass die Übermittlung einer Fassung des endgültigen Beschlusses gemäß dieser Verordnung an den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Aufsichtsbehörde unberührt lässt, im Rahmen ihrer Abhilfebefugnisse zu entscheiden, ob sie den Beschluss veröffentlicht.