Erwägungsgrund 53 32025R2518
Der Meinungsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden vor der Vorlage eines Beschlussentwurfs umfasst einen offenen Dialog und einen umfassenden Meinungsaustausch, bei dem sich die Aufsichtsbehörden bestmöglich bemühen sollten, einen Konsens über das weitere Vorgehen im Rahmen einer Untersuchung zu erzielen. Umgekehrt sollten Meinungsverschiedenheiten, die in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Ausdruck gebracht werden, die das Potenzial für ein Streitbeilegungsverfahren zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 65 der genannten Verordnung erhöhen und die Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die zuständige Aufsichtsbehörde verzögern, nur in Fällen auftreten, in denen die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können, und wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen. Von solchen Einsprüchen sollte Gebrauch gemacht werden, wenn es darum geht, die Verordnung (EU) 2016/679 einheitlich durchzusetzen.