Erwägungsgrund 50 32025R2518
Beschwerdeführer sollten an einem Verfahren beteiligt werden können, das von einer Aufsichtsbehörde eingeleitet wurde, um Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zu identifizieren oder zu klären. Der Möglichkeit einer betroffenen Person, als Beschwerdeführer aufzutreten, steht nicht entgegen, dass eine Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bereits eine Untersuchung eingeleitet hat oder sich nach Eingang der Beschwerde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen mit der Beschwerde befassen wird. Bei der Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Aufsichtsbehörde, der durch einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter begangen wurde, handelt es sich um ein Verfahren, das eine Aufsichtsbehörde in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 57 Absatz 1 der genannten Verordnung von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde einleitet. Die untersuchten Parteien und der Beschwerdeführer befinden sich nicht in derselben verfahrensrechtlichen Situation, und es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verteidigungsrechte der untersuchten Partei gewahrt werden. Die untersuchten Parteien und der Beschwerdeführer können sich auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör berufen, wenn der Beschluss ihre Rechtsstellung beeinträchtigt.