Erwägungsgrund 39 32025R2518
Die Verordnung (EU) 2016/679 ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren zu ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Gemäß der vorliegenden Verordnung sollten, wenn die Aufsichtsbehörden nach Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Mittel keinen Konsens über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, erzielen, die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Bedingungen für das Ersuchen um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren als erfüllt gelten, und die federführende Aufsichtsbehörde sollte um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren ersuchen. Mit einem in einem Dringlichkeitsverfahren gefassten verbindlichen Beschluss des Ausschusses über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, kann weder dem Ergebnis der Untersuchung der federführenden Aufsichtsbehörde noch der Wirksamkeit des Rechts der untersuchten Parteien auf rechtliches Gehör vorgegriffen werden.