Erwägungsgrund 56 32025R2518
Wenn den untersuchten Parteien und dem Beschwerdeführer Zugang zur Verwaltungsakte gewährt wird, sollten die Aufsichtsbehörden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber gemäß Unionsrecht und nationalem Recht insoweit als vertraulich angesehen werden könnten, als durch ihre Offenlegung einem Verantwortlichen, einem Auftragsverarbeiter oder einer natürlichen oder juristischen Person erheblicher Schaden zugefügt würde. Als vertrauliche Informationen sollten insbesondere Informationen gelten, die nur einer begrenzten Zahl von Personen bekannt sind und durch deren Offenlegung der Person, die sie bereitgestellt hat, oder dritten Personen schwerer Schaden zugefügt werden könnte und bei denen die Interessen, die durch die Offenlegung dieser Informationen beeinträchtigt werden könnten, objektiv schutzwürdig sind. Die Aufsichtsbehörden sollten von den untersuchten Parteien, die Dokumente oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, vertrauliche Informationen kenntlich zu machen.