Erwägungsgrund 52 32025R2518
Bei der Festsetzung von Fristen für die Stellungnahme der untersuchten Parteien und der Beschwerdeführer zu den vorläufigen Feststellungen ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden die Komplexität der in den vorläufigen Feststellungen aufgeworfenen Fragen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die untersuchten Parteien und die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit haben, zu den aufgeworfenen Fragen in angemessener Weise Stellung zu nehmen.