Erwägungsgrund 41 32025R2518
Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor ein für sie nachteiliger Beschluss gefasst wird. Wird eine Beschwerde in einem Fall, der eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt, sollte der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt darzulegen, bevor ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, ein überarbeiteter Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung oder ein verbindlicher Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgelegt wird.