Erwägungsgrund 65 32025R2518
In der Verordnung (EU) 2016/679 ist vorgesehen, dass die betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst. Mit dieser Verordnung werden weder neue gerichtliche Rechtsbehelfe geschaffen, die über die bereits mit der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffenen Rechtsbehelfe hinausgehen, noch wird die Anwendung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe eingeschränkt. Gewisse Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind von besonderer Bedeutung für die rechtzeitige Übermittlung des endgültigen Beschlusses durch die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Behandlung von Beschwerden. Bei der Feststellung, ob eine Aufsichtsbehörde sich mit einer Beschwerde befasst hat, sollte geprüft werden, ob die Aufsichtsbehörde bestimmte in der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Fristen eingehalten hat. Bei dieser Feststellung ist es unerlässlich, dass das Recht des Beschwerdeführers darauf, dass seine Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist behandelt wird, gewahrt wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Möglichkeit unberührt, im nationalen Recht Rechtsbehelfe für die untersuchte Partei vorzusehen, im Hinblick auf ihr Recht auf Behandlung ihrer Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist.