Erwägungsgrund 54 32025R2518
Im Interesse eines effizienten und umfassenden Abschlusses des Streitbeilegungsverfahrens, bei dem alle Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, und unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen während des Streitbeilegungsverfahrens sollten Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche bestimmten Anforderungen genügen.