Erwägungsgrund 48 32025R0041
Die allgemeine Durchsetzung der vorliegenden Verordnung sollte durch die Verknüpfung zwischen dem mit der vorliegenden Verordnung eingerichteten elektronischen Lizenzierungssystem und der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“), die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, erleichtert werden. Zu diesem Zweck und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2399 sollte die Kommission Teil A des Anhangs der genannten Verordnung ändern. Erfolgt die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unter Verwendung eines Carnet ATA gemäß Anhang I zu Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul), so sollten die zuständigen Behörden über die Verwendung des Carnet ATA informiert werden. Zwar kann die entsprechende Information insofern nicht automatisch ausgetauscht werden, als nicht alle Vertragsparteien das elektronische Carnet ATA anwenden, dennoch sollte eine weitere Automatisierung auf der Grundlage einer potenziellen Interoperabilität mit dem elektronischen System für die Verwaltung der Carnets ATA, dem e-ATA-System, geprüft werden.