Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten Personen in der Union, die zum Besitz von Feuerwaffen befugt sind, in Sonderfällen von der Verpflichtung zur Einholung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen befreit werden. Aus Gründen der Sicherheit und zur Erleichterung von Kontrollen sollte jedoch die Rückverfolgbarkeit in diesen Fällen beibehalten werden.
Erwägungsgrund 25 32025R0041Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen