Erwägungsgrund 32 32025R0041
Bei der Erteilung von Genehmigungen sollten die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Hinblick auf restriktive Maßnahmen nachkommen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden. Soweit diese internationalen Verpflichtungen in nationales Recht umgesetzt sind, sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung der Anwendung dieses Rechts nicht entgegensteht.