Erwägungsgrund 47 32025R0041
Wenn die Mitgliedstaaten ihre bestehenden nationalen elektronischen Genehmigungssysteme beibehalten, sollte das im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete elektronische Lizenzierungssystem mit diesen nationalen elektronischen Genehmigungssystemen verknüpft werden können. Durch diese Verknüpfung sollte die Übermittlung von Informationen über Genehmigungen, die unter Nutzung der nationalen elektronischen Genehmigungssysteme erteilt werden, an das elektronische Lizenzierungssystem sichergestellt werden.