Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
Vorstrafen, die eine Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates darstellen, sollten einen Grund darstellen, die Einfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern zu verbieten.
Erwägungsgrund 21 32025R0041Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen