Erwägungsgrund 27 32025R0041
Durch diese Verordnung wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen im Bereich der Einfuhr zu erlassen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem AEUV erlassen werden. Entsprechende Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. Die Kommission sollte unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund einer ungewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung ist, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten. In dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Maßnahmen von der Kommission genehmigt werden sollten.