Erwägungsgrund 31 32025R0041
Die Vorschriften über den Nachweis der Einfuhr in das Bestimmungsdrittland müssen harmonisiert werden. Daher sollten Personen, die eine Ausfuhr durchführen, verpflichtet werden, der zuständigen Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis über den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern in dem Einfuhrdrittland vorlegen, was insbesondere durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente sichergestellt werden sollte.