Erwägungsgrund 9 32025R0041
Diese Verordnung sollte nicht für Transaktionen mit Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern gelten, die im unmittelbaren oder mittelbaren Rahmen von Vertragsverhältnissen oder nachweislich aufgrund von Endverbleibsbescheinigungen für die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden bestimmt sind. Die Ausnahme sollte Transaktionen mit den genannten Waren umfassen, die für die Entwicklung, Erprobung, Erzeugung, Wartung oder Präsentation unter Einbeziehung privater Einrichtungen bestimmt sind, wenn das Endprodukt ausschließlich für die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden konzipiert ist oder an diese geliefert wird. Diese Ausnahme sollte nicht für Güter der Kategorie C gelten, die in Drittländer verbracht werden, wie Feuerwaffen, deren wesentliche Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten oder Schalldämpfer.