Erwägungsgrund 59 32025R0041
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, die Rückverfolgbarkeit — und dadurch die Sicherheit — des Handels mit Feuerwaffen zu verbessern, ohne diesen Handel dadurch übermäßig zu beeinträchtigen, Vorschriften betreffend Genehmigungen für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch zu erlassen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —