Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
Die zuständigen Behörden sollten die Zollbehörden über jede Ungültigerklärung, Aussetzung und Änderung, jeden Widerruf und jede Rücknahme einer Genehmigung unterrichten. Die Pflicht, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte unbeschadet etwaiger nach nationalem Recht anwendbarer Rechtsbehelfe gelten.
Erwägungsgrund 35 32025R0041Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen