Erwägungsgrund 53 32025R0041
Zur Einführung der allgemeinen Einfuhrgenehmigung der Union sowie der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für Sicherheit durch Festlegung des Formats, der Anwendung und des geografischen Geltungsbereichs dieser Arten von Genehmigungen, zur Festlegung des Teils des Carnet ATA, in dem der Verweis auf die Genehmigung anzugeben ist, zur Führung des Verzeichnisses der Feuerwaffen, wesentlicher Komponenten, der Munition und der Schreckschuss- und Signalwaffen, für die nach dieser Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, und zur Anpassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung an Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates sowie an Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/555 sowie zur der Anpassung der Anhänge II, III und IV der vorliegenden Verordnung an die Digitalisierung und die Änderungen der Zollverfahren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.