Erwägungsgrund 57 32025R0041
Im Falle nationaler mengenmäßiger Beschränkungen betreffen von der Kommission erteilte Genehmigungen nur das Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats. Angesichts des begrenzten geografischen Geltungsbereichs der Beschränkungen sowie in Anbetracht von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist es daher gerechtfertigt, dass die Kommission solche Genehmigungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung erteilt.