Erwägungsgrund 17 32025R0041
Für deaktivierte Feuerwaffen sollte im Fall von nicht ansässigen Personen, die gemäß der vorliegenden Verordnung entsprechend befugt sind, nur dann eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung erfolgen, wenn für diese Waffen die entsprechende Deaktivierungsbescheinigung vorliegt und die Waffen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission gekennzeichnet sind. Vorbehaltlich des Erhalts dieser Bescheinigung oder einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung sollten Einführer deaktivierte Feuerwaffen zu einem anderen Zollverfahren, wie dem Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren, anmelden; im Rahmen eines solchen Verfahrens sollten sie bei den nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 zuständigen Behörden die Überprüfung der Deaktivierung und die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 beantragen können.