Art. 67 32026R1184
Die in Artikel 56 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Aufgaben und Befugnisse einer Regulierungsstelle werden in den von dieser Verordnung erfassten Angelegenheiten wahrgenommen. Insbesondere überwacht die Regulierungsstelle die Tätigkeiten der Infrastrukturbetreiber gemäß den Kapiteln II bis V der vorliegenden Verordnung und überprüft auf eigene Initiative die Einhaltung dieser Verordnung, um eine Diskriminierung von Antragstellern zu verhindern.
Antragsteller einschließlich für Schienenverkehrsdienste zuständige nationale, regionale oder lokale Behörden können gemäß dem Verfahren nach Artikel 56 der Richtlinie 2012/34/EU bei der Regulierungsstelle Beschwerde einlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Infrastrukturbetreiber sie bei der Ausübung der in den Kapiteln II bis V dieser Verordnung genannten Tätigkeiten ungerecht behandelt, diskriminiert oder in sonstiger Weise benachteiligt hat.