Erwägungsgrund 38 32020L1828
Bei Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen sollte die unterliegende Partei die der obsiegenden Partei entstandenen Verfahrenskosten nach Maßgabe der im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen und Ausnahmen zahlen. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sollte die unterliegende Partei jedoch nicht zur Tragung von Kosten verurteilen, soweit diese Kosten unnötigerweise verursacht wurden. Einzelne Verbraucher, die von einer Verbandsklage betroffen sind, sollten nicht die Verfahrenskosten tragen. In Ausnahmefällen sollte es jedoch möglich sein, einzelne Verbraucher, die von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffen sind, dazu zu verurteilen, die von ihnen vorsätzlich oder aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten Verfahrenskosten — beispielsweise durch Verzögerung des Verfahrens durch rechtswidrige Handlungen -zu tragen. Die Verfahrenskosten sollten beispielsweise alle Kosten umfassen, die daraus entstehen, dass Verfahrensparteien durch einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand vertreten wurden, sowie alle Kosten, die durch die Zustellung oder Übersetzung von Dokumenten entstehen.