Erwägungsgrund 47 32020L1828
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Effizienz sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts den Verbrauchern ebenfalls die Möglichkeit einräumen können, nach dem Erlass einer Abhilfeentscheidung unmittelbar und ohne Anforderungen bezüglich eines vorherigen Beitritts Nutzen aus dieser Abhilfeentscheidung ziehen zu können.