Erwägungsgrund 43 32020L1828
Nach Erhebung einer Verbandsklage sollten die von einer Verbandsklage auf Abhilfe betroffenen Verbraucher ausreichend Gelegenheit haben, ihren Willen zu äußern, ob sie im Zusammenhang mit der konkreten Verbandsklage von der qualifizierten Einrichtung repräsentiert werden wollen und ob sie die einschlägigen Ergebnisse der Verbandsklage für sich in Anspruch nehmen wollen. Um ihre eigenen Rechtstraditionen bestmöglich zu berücksichtigen, sollten die Mitgliedstaaten einen Opt-in- oder einen Opt-out-Mechanismus oder eine Kombination beider Möglichkeiten vorsehen. Beim Opt-in-Mechanismus sollte von den Verbrauchern verlangt werden, ausdrücklich ihren Willen zu äußern, ob sie im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe durch die qualifizierte Einrichtung repräsentiert werden wollen. Beim Opt-out-Mechanismus sollte von den Verbrauchern verlangt werden, ausdrücklich ihren Willen zu äußern, dass sie im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe nicht durch die qualifizierte Einrichtung repräsentiert werden wollen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden können, in welchem Verfahrensschritt einer Verbandsklage der einzelne Verbraucher sein Recht auf Opt-in oder Opt-out zu einer Verbandsklage ausüben kann.