Erwägungsgrund 39 32020L1828
Um Klagemissbrauch zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen oder bestehende Vorschriften des nationalen Rechts anwenden, nach denen das Gericht oder die Verwaltungsbehörde entscheiden kann, offensichtlich unbegründete Fälle abzuweisen, sobald dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde die für die Begründung einer solchen Entscheidung erforderlichen Informationen vorliegen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, besondere Vorschriften für Verbandsklagen einzuführen und sollten die allgemeinen Verfahrensvorschriften dort anwenden können, wo diese Vorschriften das Ziel der Vermeidung des Klagemissbrauchs erreichen.