Erwägungsgrund 29 32020L1828
Es sollte dem benennenden Mitgliedstaat obliegen, dafür zu sorgen, dass eine für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannte qualifizierte Einrichtung die Kriterien zur Benennung einer qualifizierten Einrichtung einhält, zu prüfen, ob die qualifizierte Einrichtung die Kriterien zur Benennung weiterhin einhält, und erforderlichenfalls ihre Benennung aufzuheben. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens alle fünf Jahre prüfen, ob die qualifizierten Einrichtungen die Kriterien zur Benennung immer noch einhalten.