Erwägungsgrund 50 32020L1828
In den Abhilfeentscheidungen sollten die einzelnen Verbraucher oder zumindest die Gruppe von Verbrauchern genannt werden, denen die in diesen Abhilfeentscheidungen vorgesehene Abhilfe zugutekommt, und es sollten, sofern zutreffend, die Berechnungsmethode für die Schäden dargelegt und die relevanten Schritte beschrieben werden, die von Verbrauchern und Unternehmern zur Umsetzung der Abhilfe einzuleiten sind. Verbraucher, die Anspruch auf Abhilfe haben, sollten diese erlangen können, ohne ein gesondertes Verfahren anstrengen zu müssen. Beispielsweise würde ein Erfordernis eines gesonderten Verfahrens für den Verbraucher die Verpflichtung mit sich bringen, vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Einzelklage zu erheben, um den erlittenen Schaden zu bemessen. Umgekehrt sollte gemäß dieser Richtlinie von den Verbrauchern gefordert werden können, zur Erlangung individueller Abhilfe bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise sich bei der für die Durchsetzung der Abhilfeentscheidung zuständigen Einrichtung zu melden.