Erwägungsgrund 21 32020L1828
Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen oder das anwendbare Recht unberührt lassen und auch keine solchen Bestimmungen festlegen. Die bestehenden Rechtsinstrumente der Union sollten für die in dieser Richtlinie festgelegten Verbandsklageverfahren gelten. Insbesondere sollten die Verordnung (EG) Nr. 864/2007, die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für die durch die vorliegende Richtlinie vorgeschriebenen Verbandsklageverfahren gelten.