Erwägungsgrund 76 32020L1828
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Bestehen eines Verbandsklageverfahrens zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Verstößen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.