Erwägungsgrund 51 32020L1828
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Fristen, wie Verjährungsfristen oder andere Fristen für die Ausübung eines Rechts auf Abhilfe, innerhalb deren der einzelne Verbraucher sein Recht aus den Abhilfeentscheidungen in Anspruch nehmen kann, festlegen oder beibehalten. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zur Zweckbestimmung nicht in Anspruch genommener Abhilfebeträge, die während der festgelegten Fristen nicht abgerufen wurden, festlegen können.