Erwägungsgrund 59 32020L1828
Unbeschadet der Verpflichtung der qualifizierten Einrichtungen Informationen bereitzustellen, sollten die betroffenen Verbraucher über die laufende Verbandsklage auf Abhilfe informiert werden, damit sie ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen äußern können, bei einer solchen Verbandsklage repräsentiert zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten dies ermöglichen, indem sie geeignete Vorschriften dazu erlassen, wie Verbraucher über Verbandsklagen zu informieren sind. Es sollte den Mitgliedstaaten obliegen, darüber zu entscheiden, in wessen Zuständigkeit die Verbreitung dieser Informationen liegt.